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1.33 Bestimmtheitsgebot bei Rückforderungen im Versicherungsvertrag
Die Beklagte war 1981 bis 2000 Eigentümerin des Wohnhauses, das bei der Klägerin versichert war. 1996 und 1998 schlossen die Streitteile „Wohnhaus-Bündelversicherungen“ mit einem Dauerrabatt von 20 % auf die Versicherungsprämie. Sollte die Versicherung vor Ablauf der Vertragszeit erlöschen, sei laut der Polizze der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Nachlass zurückzuzahlen. Laut den dem Vertrag zugrunde gelegten ABS sei bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags jener Betrag nachzuzahlen, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.