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Dokument-ID: 662908
6.3.6 Bonitätsprüfung (§ 7 VKrG)
Das VKrG normiert in § 7 die vorvertragliche Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Erforderlichenfalls hat der Kreditgeber Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Das bedeutet, dass eine Datenbankabfrage nicht zwingend vorzunehmen ist. Ergibt die Bonitätsprüfung einen Zweifel an der voraussichtlichen Eignung des Verbrauchers, die Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, muss der Kreditgeber den Verbraucher auf die Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinweisen.