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15.6.3 Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren (§ 457 UGB)
In ihrem Art 3 Abs 4 (für Unternehmen) und ebenso in ihrem Art 4 Abs 5 (für öffentliche Stellen) befasst sich die Richtlinie mit Abnahme- oder Überprüfungsverfahren. Um dem Ziel rascherer Zahlungen näherzukommen, muss auch die Dauer solcher Verfahren begrenzt werden, weil es andernfalls ja möglich wäre, vertraglich eine äußerst lange Abnahme- oder Überprüfungsfrist festzulegen. Demzufolge sieht die Zahlungsverzugsrichtlinie in Art 3 Abs 4 und Art 4 Abs 5 Regelungen über die Dauer eines solchen Verfahrens vor. Es soll grundsätzlich die Dauer dieses Verfahrens mit 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen begrenzt werden. Vertragliche Vereinbarungen über eine längere als 30 Tage dauernde Abnahme- oder Überprüfungsfrist sind zwar zulässig, dies aber unter dem Vorbehalt, dass eine solche Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinn von Art 7 ist.