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Dokument-ID: 766279
10.2.4 Dauerhafter Datenträger
Ein dauerhafter Datenträger ist gem § 3 Z 4 FernFinG jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Das Medium muss eine Speicherung für jene Dauer zulassen, die im Hinblick auf den Informationszweck angemessen ist. • [Fußnote: Graf in Schwimann/Kodek, ABGB, Auflage 4, § 3 FernFinG Rz 15.]