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Karin Prutsch - Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Die Regelung des § 915 2. Fall ABGB

Da im täglichen Geschäftsverkehr oft nur mehr der Hinweis auf vorliegende AGB oder Vertragsformblätter die Basis eines Rechtsabschlusses bildet, ist es nur konsequent, dass auch auf diese die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des bürgerlichen Rechts nach § 914 ABGB und § 915 ABGB Anwendung finden. § 915 ABGB ist nach herrschender Ansicht nur subsidiär und somit erst heranzuziehen, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Bestimmung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0017951.]  Gem § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht rein an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. • [Fußnote: § 914 ABGB.]  Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0008901.]  Das führt nicht zwangsläufig zur Klärung aller aufgeworfenen Fragen, womit die Vertragsbestandteile in weiterer Folge nach § 915 ABGB interpretiert werden müssen.

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