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Dokument-ID: 1028525
5.1 Gesetzes- und Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB
Private Rechtsgeschäfte aller Art unterliegen der Inhaltskontrolle des § 879 ABGB. Dies gilt für jene, in denen AGB verwendet werden, wie auch für Verträge ohne vorgefasste Geschäftsbedingungen. Die inhaltliche Prüfung bezweckt also generell einem möglichen Missbrauch der Privatautonomie entgegenzuwirken. Dabei wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überprüft. Nachträgliche Änderungen unterliegen somit nicht dem § 879 ABGB. • [Fußnote: Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB, 5. Auflage, 2017, § 879 Rz 1.]