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Dokument-ID: 748087
11.12.6 Die Treuhandvereinbarung in der Insolvenz des Bauträgers
In der Insolvenz des Bauträgers ist der Masseverwalter an die vereinbarte Treuhandabwicklung gebunden, dies selbst dann, wenn sie nur eine der Vertragsparteien, nämlich der Erwerber, vollständig erfüllt hat (vgl OGH 11.03.1993, 6 Ob 509/93). Der Verkäufer hat dann vollständig erfüllt, wenn die grundbücherliche Durchführung des Erwerbsvorganges durch die beim Treuhänder erliegenden Urkunden insolvenzfest ist, • [Fußnote: Bollenberger, JBl 1995, 398.] es also keiner weiteren Mitwirkung des Verkäufers bedarf.