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12.2 Die Verbandsklage nach § 28 KSchG
Die Verbandsklage ist in den §§ 28 ff KSchG geregelt und befindet sich bereits seit der Urfassung des KSchG im Gesetz. Durch die Novellierung im Jahr 1997 wurde die Norm ergänzt, und lautet nun: „Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.“ • [Fußnote: § 28 KSchG AÖSp.]