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Dokument-ID: 644131
10.6 Doppeltätigkeit des Maklers (§ 5 MaklerG)
Der Makler darf gem § 5 MaklerG ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich auch für einen Dritten tätig werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, sofern für den betreffenden Geschäftszweig kein abweichender Geschäftsgebrauch besteht. Seine Tätigkeit als Doppelmakler hat der Makler beiden Auftraggebern mitzuteilen, sofern er nach den Umständen nicht annehmen darf, dass seine Doppeltätigkeit den Auftraggebern ohnedies bekannt ist.