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10.7.5 Eigengeschäft des Maklers
Die Bestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG, wonach ein Geschäft in dem der Makler selbst Vertragspartner wird oder das mit einem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt, keine Provisionspflicht auslöst, ist eine Verdeutlichung des sich schon aus § 1 MaklerG ergebenden Grundsatzes, dass der Makler Geschäfte mit Dritten vermittelt. Ein Eigengeschäft kann daher mangels Vermittlungstätigkeit keine Provisionspflicht auslösen. Damit Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden können, werden auch jene Geschäfte eingeschlossen, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck gleichwertig sind. • [Fußnote: EBzRV 2 BlgNR 20. GP, 20.]