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Dokument-ID: 528805
10.4 Einseitige Leistungsänderungen (§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG)
Gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen nichtig, die dem Unternehmer das Recht gewähren, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, die Leistungsänderung oder Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.