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Christian Macho - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.8.5 Entfall des Provisionsanspruches bei nachträglicher Vertragsaufhebung

Wird ein Vertrag wegen eines Wurzelmangels aufgehoben, besteht kein Provisionsanspruch. • [Fußnote: OGH 30.09.2002, 1 Ob 209/02w.]  Der Vertrag wurde sohin nie rechtswirksam iSd § 7 Abs 1 MaklerG. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn das vermittelte Geschäft wegen Bestehens von Willensmängeln erfolgreich angefochten wurde, weil die Verdienstlichkeit eines derart fehlerhaft abgeschlossenen und in der Folge wieder aufgelösten Rechtsgeschäftes zu verneinen ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. • [Fußnote: OGH 24.03.1998, 1 Ob 352/97i.] 

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