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Dokument-ID: 844255
4.4.2 Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten
Ein Zahlungsdienstleister darf gem § 56 Abs 1 ZaDiG 2018 einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung der Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen keine Entgelte in Rechnung stellen. Nur für folgende Leistungen dürfen vom Zahlungsdienstleister Entgelte verlangt werden: