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13.3.4 Entscheidung 3 Ob 243/18h: AGB-Einbeziehung durch Lieferschein?
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der OGH konkret mit der Frage, ab wann man von der Einbeziehung von AGB ausgehen kann. Die hier klagende Partei hatte für die Eindeckung eines Daches, bei dem die Lattung bereits vollständig ausgeführt war, Dachziegel von der beklagten Firma bestellt. Dies tat sie wie schön öfters telefonisch. Auch verfügte die klagende Partei über einen Produktkatalog aus dem Bereich Spenglerprodukte des beklagten Unternehmens, welcher aber für die Bestellungen nicht benötigt wurde. In diesem Katalog waren jedoch auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Unternehmens abgedruckt. Anstoß des Rechtsstreites war die dort zu findende Bestimmung zur Gewährleistung, welche wie folgt lautete: „Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängeln spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. […] Unbeschadet der vorher angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus Mängeln, unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware.“