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Dokument-ID: 1043810
13.3.6 Entscheidung 5 Ob 6/19x: Zu wenig Preistransparenz im Vertragsformblatt
Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Verbandsklage durch den Verein für Konsumenteninformation gegen das Gaslieferunternehmen TopEnergy Service GmbH. Der VKI ist nach § 29 Abs 1 KSchG eine zur Verbandsklageerhebung legitimierte Vereinigung. Die hier beanstandete Klausel im bis zum 15.01.2018 verwendeten „Vertragsformblatt Energieliefervertrag für Gas“ lautete: „Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe.“