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13.3.5 Entscheidung 6 Ob 226/18f: Vorgeschlagene Mietvertragsmuster sind nicht immer ratsam
Im vorliegenden Sachverhalt wurde mittels einer Verbandsklage auf Unterlassung von bestimmten Klauseln in einem empfohlenen Vertragsformblatt („Mietvertrag für Wohnungen“) geklagt. Unter den Vorinstanzen herrschte Uneinigkeit, außerdem würde zu einigen Klauseln noch keine oder nicht überzeugende höchstgerichtliche Rechtsprechung existieren, womit die ordentliche Revision an den OGH zugelassen wurde. Die einschlägigen Normen für Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für Vertragsformblätter • [Fußnote: Vgl §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB.] , wodurch auch solche Klauseln auf ihre Zulässigkeit nach demselben AGB Kontrollschema geprüft werden. Die einzelnen Klauseln und die jeweiligen rechtlichen Beurteilungen des OGH lauteten: