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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Erfüllungsort der Verbesserung (§ 8 KSchG)

Gem § 932 ABGB kann der Verbraucher wegen eines Mangels

  • die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden),
  • den Austausch der Sache,
  • eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder
  • die Auflösung des Vertrags

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