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Neu Dokument-ID: 627795

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2 Erfüllungsort für Geldschulden (§ 907a Abs 1 ABGB)

Eine Geldschuld ist nach den neuen Bestimmungen nun eine Bringschuld (davor handelte es sich um eine qualifizierte Schickschuld). Sie ist grundsätzlich

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