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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.9.4 Erklärung des Rücktritts

Das Rücktrittsrecht nach § 6 Abs 1 Z 2 BTVG kann vom Bauträger nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich vor Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Bauträger muss den Erwerber gem § 6 Abs 2 BTVG konkret auffordern, bestimmte Schritte zu setzen, die bloße Aufforderung zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten reicht nicht aus.

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