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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.11 Fälle bejahter außerordentlicher Umstände

Nebelschwaden: Starker Nebel am Zielflughafen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, der dazu führt, dass eine Fluglinie keine Entschädigungszahlung leisten muss, wenn dadurch ein Flug überhaupt annulliert wird. Dies darf allerdings nicht an der mangelhaften Ausrüstung des Flugzeuges liegen.

Wind: Wehen bei der Startbahn so starke Winde, dass der Hersteller des Flugzeuges für diese Windverhältnisse keine Starterlaubnis gibt, so muss eine Fluglinie keine Entschädigung an seine Passagiere entrichten, auch wenn es dadurch zur Stornierung des Fluges kommt. Die Fluglinie ist jedoch dazu verpflichtet, detaillierte Auskünfte darüber zu geben und entsprechende Beweise vorzulegen.

Regen und Schneefall: Ungewöhnlich starke Regenfälle oder Schneefall am Abflugort können einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, weshalb es zur keiner Entschädigungsleistung an die Passagiere kommt. Ein Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist auch das Verhalten bzw Starten oder Nichtstarten anderer Fluglinien.

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