© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 627803

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.3.2 Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt

Für den Fall, dass der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, durch den Eingang der Rechnung oder einer Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand, wie etwa den Abschluss eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens (§ 1334 ABGB) oder die Vollendung des Werks (§ 1170 ABGB) eintritt, ordnet § 907a Abs 2 2. Satz ABGB an, dass der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (also zB nach der Rechnungsstellung usw) zu erteilen hat.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in unserem Shop! Zum Shop