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15.3.2 Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt
Für den Fall, dass der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, durch den Eingang der Rechnung oder einer Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand, wie etwa den Abschluss eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens (§ 1334 ABGB) oder die Vollendung des Werks (§ 1170 ABGB) eintritt, ordnet § 907a Abs 2 2. Satz ABGB an, dass der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (also zB nach der Rechnungsstellung usw) zu erteilen hat.