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16.3 Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art“ (2 Ob 571/79), teils als „atypische Mietverträge“ (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung – s die Nachweise bei Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft [1987], 47 Fn 90, 91), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen (1 Ob 2141/96a = SZ 69/171 mwN) qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RIS-Justiz RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob – wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar – ein Vertrag „sui generis“ vorliegt.
Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsguts im Vordergrund, sondern es geht darum, dass sich der Leasingnehmer an sich für den dauernden Einsatz eines bestimmten Gutes entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasingvertrag anstelle des Kaufvertrages wählt. Der Leasinggeber hat daher mehr oder weniger vor allem die Funktion eines Kreditgebers. • [Fußnote: RS0020750.]