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Dokument-ID: 822956
6.4 Folgen des Rücktritts n § 25 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VKrG für die Rückabwicklung des Zahlungsaufschubs der Maklerprovision
In casu kam es zur Vertragskündigung einer Lebens- und Rentenversicherung gem § 12 Abs 1 VKrG, mit welcher gleichsam ein entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG für die von der Versicherungsnehmerin zu zahlende (§ 30 Abs 1 erster Satz MaklerG) Maklerprovision vereinbart wurde. Die Versicherungsleistung wurde zum Zeitpunkt der Kündigung schon ein Jahr in Anspruch genommen. Ein von der Versicherungsnehmerin nicht zu vertretender objektiv wichtiger Grund für die Kündigung iSd § 7 Abs 2 erster Satz MaklerG wurde nicht geltend gemacht.