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Dokument-ID: 643871
19.3 Form der Garantieerklärung
Dem Verbraucher muss die Garantieerklärung spätestens bei Übergabe der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Auch eine Bekanntgabe durch E-Mail wird als ausreichend angesehen, sofern der Verbraucher die Information abrufen kann. Da der Datenträger dauerhafter Natur sein muss, reicht es nicht aus, dass der Unternehmer die betreffenden Informationen auf seiner Homepage bereitstellt, da diese typischerweise ständigen Veränderungen unterworfen ist.