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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

26.4.2 Form der Kündigung

Die Kündigung nach § 15 KSchG setzt keinen wichtigen Grund voraus und kann in beliebiger Form erklärt werden. Die Kündigung nach § 15 KSchG ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann daher auch mündlich erklärt werden. Die Vertragsparteien können ausdrücklich die Schriftform vereinbaren. Eine für vertragliche Kündigungsmöglichkeiten vereinbarte Schriftlichkeit gilt aber im Zweifel nicht für das gesetzliche Kündigungsrecht.

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