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Barbara Pogacar - Hannah Sprickler | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3 Form des Bauträgervertrages

Der Bauträgervertrag bedarf gem § 3 Abs 1 BTVG der Schriftform. Eine Verletzung des Formgebots stellt überdies eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Z 1 BTVG dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 14.000,– zu bestrafen ist.

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