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Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.5 Formerfordernisse an die und Adressat der Rücktrittserklärung

Der Rücktritt bedarf seit dem VRUG zu seiner Rechtswirksamkeit nicht mehr der Schriftform. § 3 Abs 4 KSchG bestimmt, dass die Rücktrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden ist. Der Rücktritt kann daher zB mündlich anlässlich eines Telefonats oder auch per SMS erfolgen.

Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Der Rücktritt wirkt ex tunc und ist unwiderruflich (OGH 21.05.2014, 3 Ob 59/14v)!

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