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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

20.4 Formlose Erklärungen

Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann gem § 10 Abs 3 KSchG zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. § 10 Abs 3 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf seine AGB infrage stellt. • [Fußnote: OGH 20.03.2007, 4 Ob 221/06p.]  § 10 Abs 3 KSchG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die formlose Zusage des Vertreters sachlich von der Vollmacht erfasst ist, sonst kommen die Abs 1 und 2 zur Anwendung.

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