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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6 Frist für die Abgabe der besicherten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten

§ 28 Abs 2 KSchG sieht eine „angemessene“ Frist vor, binnen deren der Abgemahnte die Abmahnung zu beantworten hat.

Damit eine Frist als „angemessen“ zu betrachten ist, muss sie so lang sein, dass dem Abgemahnten ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht, die behauptete Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit der inkriminierten Bedingung zu prüfen.

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