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Karin Prutsch - Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1 Geltendmachung und Rechtsfolgen

Zur Frage, wer die Kontrolle der einzelnen Bestimmung anregen muss, hat sich eine reichhaltige Judikatur entwickelt. Während die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 nur vertragliche Nebenpflichten tangiert, kann die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB auch Hauptpflichten betreffen, was jedoch eng auszulegen ist. • [Fußnote: OGH 17.12.2008, 6 Ob 241/07w.]  Die Geltungskontrolle dient als Regulativ, dass die fragliche Klausel von vornherein nicht als Vertragsbestandteil gilt, wenn sie objektiv ungewöhnlich und überraschend sowie für den Vertragspartner des Verwenders nachteilig ist. • [Fußnote: Kolmasch in Schwimann/Neumayr, ABGB, 4. Auflage, Taschenkommentar, § 864a Rz 6 ff.]  Die Ungewöhnlichkeit ist an der objektiven Verkehrsüblichkeit zu messen, außerdem muss ein Überraschungs- oder gar Überrumpelungseffekt vorliegen. In einer älteren Entscheidung ging der OGH davon aus, dass eine Geltungskontrolle nur auf Einwendung vorzunehmen ist, wenn die Unwirksamkeit der Klausel nicht geradezu auf der Hand liegt. • [Fußnote: OGH 25.03.1987, 1 Ob 576/87.]  In der neueren Rechtsprechung geht die höchstgerichtliche Judikatur jedoch davon aus, dass die Geltungskontrolle von bedenklich erscheinenden AGB-Klauseln auch ohne ausdrückliche Einwendung von Amts wegen zu erfolgen hat. • [Fußnote: OGH 18.01.2011, 4 Ob 212/10w; OGH 28.09.2011, 7 Ob 150/11a.]  Ist eine AGB-Bestimmung sohin von Nichtigkeit befallen, bleibt das übrige Regelwerk bestehen, lediglich die einzelne Bestimmung darf zur Klärung der Rechtsstreitigkeit nicht mehr herangezogen werden.

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