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Dokument-ID: 1074180
18.4 Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
Allgemeines
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass diese bestehen (siehe dazu ausführlich unter Punkt Gewährleistungseinreden). Ergibt eine Prüfung, dass Gewährleistungsansprüche bestehen, so müssen diese auch gegenüber dem gegnerischen Vertragspartner geltend gemacht werden.