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8.2.1 Unternehmer-Verbraucher-Geschäft
Der Geltungsbereich des FAGG ist in dessen § 1 geregelt. Das FAGG gilt demnach für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowie für unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Erfasst sind Verträge, nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder in denen die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen. Der Verbraucherbegriff richtet sich dabei nach § 1 KSchG. Ein Unternehmer iSd FAGG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Auf nur zwischen Unternehmern abgeschlossene Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist das FAGG daher nicht anwendbar.