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FORUM Media (mpe) - Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

2.26 Geltungserhaltende Reduktion nicht im Einzelnen ausgehandelter Klauseln

Geschäftszahl

OGH vom 24.01.2013, 2 Ob 22/12t

Norm

§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 2 Z 3 KSchG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C 618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage.

Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der beklagten Partei einen Kreditvertrag über einen Einmalkredit (Kreditvaluta in Schweizer Franken). In einem Folgeschreiben wurde ein Stop-Loss-Limit vereinbart. Infolge einer Überschreitung des Limits wurde durch die beklagte Partei eine Zwangskonvertierung von Schweizer Franken in Euro durchgeführt, wodurch sich Kreditsumme und monatliche Raten erhöhten.
Das Begehren der Kläger auf Schadenersatz für Schäden aus der Zwangskonvertierung wird damit begründet, dass die Klausel, aufgrund derer die Zwangskonvertierung durchgeführt wurde, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Sie widerspreche ferner dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und verstoße auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 1 KSchG. Durch die „Zwangskonvertierung“ sei ihnen die Möglichkeit genommen, an einer künftigen positiven Entwicklung des Euro zu partizipieren.

OGH: Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (6 Ob 275/05t).

Nach den spezielleren Tatbeständen des § 6 KSchG kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Vertragsbestandteile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern verwendet wurden. Daher ist vorrangig zu prüfen, ob der Sachverhalt unter einen dieser Tatbestände subsumiert werden kann.

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG

Diese Bestimmung beschränkt das Recht des Unternehmers, „für seine Leistung“ ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zu verlangen, regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln und soll den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen.

Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt (hier) der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt (4 Ob 271/04p).

Ob die beklagte Partei zur einseitigen Änderung ihrer Leistungspflicht, also zur Konvertierung in Euro, berechtigt war, wird aber von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG

Nach dieser Regelung sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar (geringfügig und sachlich gerechtfertigt). Dass die Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden ist, muss der Unternehmer beweisen. Nach herrschender Ansicht reicht es aber nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird. Vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (2 Ob 142/06f). Ein Beweis hierfür ist der beklagten Partei nicht gelungen.

Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Beklagten bei Erreichen eines bestimmten Limits die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Berechtigung zur einseitigen Konvertierung eingeräumt wird oder ob dieses Recht nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird. Aus der „Akzeptanz“ der geänderten Vertragslage ist auch nicht abzuleiten, dass sich die Kläger zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Zinsenschadens wegen Annahme der geänderten Leistung nicht auf die Unzumutbarkeit der Änderungsklausel berufen könnten (vgl Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 76).

Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum. Der Gesetzgeber präzisiert nur beispielhaft („besonders“) dahingehend, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4, § 6 KSchG Rz 183).

Der OGH berücksichtigt in seinen Überlegungen zur sachlichen Rechtfertigung die Entscheidung 8 Ob 49/12g (intransparente Klauseln) und die Ansichten von Kolba/Hirmke (ecolex 2009, 215 und 217; VRInfo 2008 H 11, 1; verneinen bei vergleichbaren Klauseln die sachliche Rechtfertigung für eine derart weite Eingriffsmöglichkeit der Bank) sowie Krejci (aaO, § 6 KSchG Rz 184; einseitige Leistungsänderungen müssen durch ein gerechtfertigtes Interesse des Unternehmers legitimiert sein).

Für die Kläger bestand bei Erreichen des Limits keine Möglichkeit, die Konvertierung abzuwenden. Die Vertragsbestimmung widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist.

Im Ergebnis ist den Klägern die im Sinne eines Automatismus geregelte Ermächtigung der beklagten Partei zur einseitigen Änderung ihrer Leistung mangels sachlicher Rechtfertigung unzumutbar. Die Vertragsbestimmung verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Als Rechtsfolge kommt eine geltungserhaltende Reduktion auf den unbedenklichen Teil der Vertragsbestimmung nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14.06.2012, C-618/10 [Banco Espanol de Crédito]). Nach Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 15.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) darf das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag nicht anpassen. Das bedeutet, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr infrage kommen kann.

Da die Vereinbarung auf die Änderung einer bereits bestehenden vertraglichen Regelung abzielte, bewirkt ihr Wegfall keine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.