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1.43 Geltungskontrolle: objektiv ungewöhnliche Wertanpassungsklausel?
OGH: Die Auslegung der Klauseln hat im Rahmen einer Verbandsklage im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen.
Der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB kommt gegenüber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB Vorrang zu. Als „objektiv ungewöhnlich“ gilt eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Ungewöhnlichkeit ist hierbei objektiv zu verstehen. Eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, so liegt die gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht.