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11.12.3 Gerichtliche Bestellung des Treuhänders
Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat gem § 12 Abs 6 BTVG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Bauträgerliegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern für diesen Fall weder im Bauträgervertrag Vorsorge getroffen worden ist, noch sich die Beteiligten in angemessener Frist auf einen neuen Treuhänder einigen (können). Ob die Verhinderung längerfristig oder die von den Beteiligten für die Überlegung in Anspruch genommene Frist angemessen ist, wird von den im jeweiligen Projektstadium vom Treuhänder zu erfüllenden Aufgaben abhängen.