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Dokument-ID: 595421
14 Gerichtsstand des Verbrauchers § 14 KSchG
Klagen gegen Verbraucher (§ 14 Abs 1 KSchG)
Dem Unternehmer stehen gegen einen Verbraucher alle Gerichtsstände, die gesetzlich, insbesondere in der Jurisdiktionsnorm (JN), vorgesehen sind, zur Verfügung, soweit nicht durch § 14 KSchG eine Einschränkung erfolgt. § 14 KSchG schafft jedoch keine positive Zuständigkeitsordnung, sondern enthält nur Prorogationsverbote.