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24.1 Unzulässigkeit von Gerichtsständen
§ 14 Abs 1 KSchG regelt den Gerichtsstand bei Verbrauchergeschäften. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88 (Erfüllungsgerichtsstand), 89 (Wechselgerichtsstand), 93 Abs 2 (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei Wechselverpflichtungen) und 104 Abs 2 JN (Gerichtsstandsvereinbarung) nur die Zuständigkeit des Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegen; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind. Durch § 14 KSchG werden keine neuen Gerichtsstände geschaffen. Es sollen nur vertragliche Verschiebungen der gesetzlichen Gerichtszuständigkeit zulasten des Verbrauchers verhindert werden. § 14 KSchG enthält lediglich Prorogationsverbote. • [Fußnote: Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle, Konsumentenschutzgesetz, 3. Aufl, § 14 Rz 1 f.] Bestimmungen, die den Verbraucher über die Prorogationsverbote nicht aufklären, sind wegen Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. • [Fußnote: OGH 08.09.2009, 4 Ob 59/09v.]