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Judikatur | Leitsatz

7.2 Gerichtsstandsvereinbarung in AGB im internationalen Rechtsverkehr

OGH: Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EuGVVO (bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU) sind autonom auszulegen. Die Voraussetzungen für deren Wirksamkeit sind eng zu verstehen. Es gilt das Ziel zu verwirklichen, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt eines Vertrages werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit (das im Gegensatz zu § 104 JN keine Unterschrift verlangt) ist nach dem EuGH dann gewahrt, wenn die Parteien im Vertragstext auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB hingewiesen hat. Diese Beurteilung gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und nur, wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. Auch der OGH vertritt die Auffassung, dass zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung die eine solche Klausel enthaltenden AGB spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragsparteien vorliegen müssen. Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrages zur Kenntnis genommen hat. Auch das überwiegende Schrifttum verlangt, dass die AGB dem anderen Teil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen müssen; eine bloße Hinweisklausel ohne Beifügung und Übersendung der AGB reicht nach dieser Auffassung für eine wirksame Vereinbarung nicht aus. Es besteht daher für den anderen Vertragspartner keine Pflicht, sich die AGB zu verschaffen. Der OGH betont im Anlassfall, im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien an dieser in der Rpsr von EuGH und OGH sowie im überwiegenden Schrifttum vertretenen strengen Auffassung festzuhalten.

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