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10.1 Gerichtsstandvereinbarungen im Verhältnis zu besonders geschützten Rechtsgruppen
Auch bei der Gerichtsstandvereinbarung ergeben sich Besonderheiten in der Vertragsgestaltung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn durch eine vertragliche Vereinbarung nach § 104 Abs 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. • [Fußnote: Vgl § 14 Abs 1 KSchG.] Die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ist somit daran gebunden, dass das vereinbarte Gericht so gewählt wird, dass sich einer der genannten Anknüpfungspunkte des Verbrauchers in seinem Sprengel befindet. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0046881.] Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur zugunsten von Verbrauchern, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0108901.] Auch ist in § 14 Abs 1 KSchG nur die örtliche Gerichtsstandvereinbarung und nicht die sachliche geregelt. Die Rechtsprechung geht in Anwendung des § 104 Abs 2 JN bei einer zulässigen Änderung der sachlichen Zuständigkeit zudem davon aus, dass auch diese aber niemals die Zuständigkeit eines vom Verbraucher entfernter gelegenen Gerichtes, als es bei Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen der Fall wäre, bewirken kann. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0046883.] In Anlehnung an internationale Bestimmungen wie dem LGVÜ und der EuGVVO konnte diese Einschränkung nicht mehr durchgängig aufrechterhalten werden, somit gelten die Vorgaben nach § 14 Abs 1 KSchG nun nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind. Im Abschlusszeitpunkt solcher Vereinbarungen müssen jedenfalls die Erfordernisse erfüllt sein, eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung bleibt auch dann gültig, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0065668.]