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5.3 Gröbliche Benachteiligung
Aus Sicht der Rechtsprechung • [Fußnote: Vgl OGH 20.03.2007, 4 Ob 221/06p.] beinhaltet der Begriff der gröblichen Benachteiligung zwei Komponenten, nämlich (a) eine objektive Äquivalenzstörung und (b) eine verdünnte Willensfreiheit der übervorteilten Vertragspartei. Auch hier wird das Prinzip eines beweglichen Systems angewandt. Im Sinne zweier kommunizierender Gefäße kann eine gröbliche Benachteiligung auch dann noch bejaht werden, wenn nur eine geringfügige Äquivalenzstörung, jedoch eine umso höhere Beeinträchtigung der Willensbildungsfreiheit bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Auf jeden Fall ist eine gröbliche Benachteiligung dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Position seines rechtlichen Gegenübers steht. • [Fußnote: OGH 10.05.2006, 7 Ob 93/06m.]