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Dokument-ID: 595426
11.4.1 Grundsätzliches
Der im Jahr 1997 eingeführte zweite Absatz des § 28 KSchG sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines außergerichtlichen Abmahnverfahrens vor:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung gesetz- bzw sittenwidriger Bedingungen nicht mehr (und ist damit eine erfolgreiche Verbandsklage ausgeschlossen), wenn der betreffende Unternehmer nach Abmahnung durch eine gem § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung (einen Verband)