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Dokument-ID: 702671
11.1.4 Günstigere Bestimmungen in anderen Gesetzen
§ 1 Abs 2 BTVG bestimmt, dass andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, von den Bestimmungen des BTVG unberührt bleiben. Wenn der Erwerber etwa Verbraucher ist, gelten neben dem BTVG die Bestimmungen des KSchG weiter. Auch die Bestimmungen der §§ 37 ff WEG (Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers) können zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig werden landesgesetzliche Bestimmungen, wie bspw die Wohnbauförderungsgesetze, verdrängt. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 1 Rz 22 ff.]