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11.6 Haftrücklass
Bei einem Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts hat der Bauträger dem Erwerber gem § 4 Abs 4 BTVG zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung einer der in § 8 Abs 3 BTVG genannten Rechtsträger beizubringen. Wenn die Gesamtanlage zum Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsobjekts noch nicht fertigstellt ist, so endet die Sicherstellung durch Haftrücklass erst mit Ablauf von drei Jahren ab Fertigstellung der Gesamtanlage. • [Fußnote: Wolfinger in Gartner/Riss/Wolfinger, BTVG 167.]