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Dokument-ID: 490619
2.21 Haftungsausschlüsse in grenzüberschreitenden und nationalen Beförderungsverträgen
Die Beklagte schließt als österreichisches Unternehmen des weltweit tätigen D-Netzwerkes grenzüberschreitende und nationale Beförderungsverträge zu den „Allgemeinen Transportbedingungen“ ab. Der Kläger machte Unterlassungsansprüche geltend.