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6.5.2 Informationspflichten des VKrG – Bringschuld oder Holschuld
In einem zweiteiligen Aufsatz mit dem Titel „Vertragliche Regelung des Zugangs von Mitteilungen und Informationen an den Verbraucher – insbesondere nach dem VKrG und ZaDiG“ • [Fußnote: Riss, Vertragliche Regelung des Zugangs von Mitteilungen und Informationen an den Verbraucher – insbesondere nach dem VKrG und ZaDiG, ÖBA 2013, 802 (Teil 1) und 884 (Teil 2).] behandelt Riss die Frage, wie Banken den ihnen durch die zwei genannten Gesetze auferlegten Informationspflichten gesetzeskonform nachzukommen haben. Die Ungewissheit ergibt sich aus den vom Gesetzgeber gewählten unterschiedlichen Formulierungen, wie beispielsweise „mitteilen“, „zur Verfügung stellen“, „aushändigen“, „übermitteln“ und anderen.