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5.2 Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB
Die Bestimmung normiert, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Der Verwender der AGB soll seinem Vertragspartner nicht solche Vertragsbestimmungen aufzwingen können. Der Gesetzgeber möchte damit dem realen Ungleichgewicht der beiden Vertragsbeteiligten entgegenwirken, da der Vertragspartner des Verwenders in der Freiheit seiner Willensbildung eingeschränkt ist. Dieser hat lediglich die Möglichkeit den Vertrag unter Anwendung der AGB zu unterzeichnen oder andernfalls die Unterschrift zu verweigern. Er läuft somit Gefahr, dass der Vertrag ohne die AGB erst gar nicht zustande kommt und der Verwender vom Vertragsabschluss zurücktritt. • [Fußnote: Riedler in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB, 4. Auflage, Praxiskommentar § 879 Rz 30.]