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10.4 Interessenwahrungs- und Unterstützungspflicht (§ 3 MaklerG)
Der Makler hat gem § 3 MaklerG die Interessen seines Auftraggebers, auch im Falle der zeitgleichen Tätigkeit für einen Dritten, redlich und sorgfältig zu wahren, während der Auftraggeber den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und die Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen hat. Hierzu sind sowohl Auftraggeber als auch Makler verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Die Pflichten des Abs 1 umfassen Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie Unterlassungspflichten, va die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.