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6.7.4 Interzession
Unter Interzession versteht man die rechtsgeschäftliche Sicherung einer materiell fremden Schuld durch Übernahme einer persönlichen Haftung. Zur Interzession gehören die Bürgschaft, die Garantie, der Schuldbeitritt, die Schuldübernahme, das gemeinsame Eingehen einer Verbindlichkeit aus Gründen der Sicherstellung. • [Fußnote: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 13. Aufl, 156.] Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Wenn sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen will, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- und Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zu Stande kommt (RIS-Justiz RS0124086).
Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen dem Gläubiger und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner. Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht (OGH 18.01.2011, 4 Ob 195/10w).
Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen, sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden weder bewusst noch erkennbar ist (OGH 21.12.2011, 6 Ob 44/11f).
Durch § 25c KSchG ist auch derjenige geschützt, der im Interesse des Schuldners zur Besicherung von dessen Verbindlichkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellt. Der OGH erachtet es als geboten, § 25c KSchG über seinen Wortlaut hinaus auf jene Fälle sinngemäß anzuwenden, in denen der interzedierende Verbraucher der Hauptverbindlichkeit nicht als „Mitschuldner, Bürge oder Garant“ unmittelbar beitritt, sondern eine Bankgarantie beibringt, die ihn im Falle ihrer Inanspruchnahme typischerweise insoweit finanziell belastet, als er für den (vertragsgemäßen) Aufwandersatzanspruch des Garanten mit seinem gesamten Vermögen haftet. Gerade vor der Übernahme derartiger Haftungsrisiken will § 25c KSchG einen Interzedenten schützen, der ohne eigene wirtschaftliche Interessen die „Mithaftung“ für den Hauptschuldner übernimmt (OGH 26.04.2017, 1 Ob 40/17i).