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26.5.1 Anwendungsbereich
Keine analoge Anwendung von § 15 KSchG
Die Judikatur lehnt die analoge Anwendung des § 15 KSchG ab und beschränkt dessen Anwendbarkeit auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältnissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahekommt • [Fußnote: RS0129373.] .