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Dokument-ID: 747627
28.3 Judikatur
§ 27a KSchG ist auf Reuegeld anwendbar
Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche „Stornogebühr“, die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen hat, ist Reuegeld; es bezweckt die Pauschalierung des Entgeltanspruchs gem § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB in – gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung – geringerer Höhe. Auf eine solche Reuegeldvereinbarung ist § 27a KSchG unmittelbar anwendbar. • [Fußnote: OGH 10.02.2004, 1 Ob 268/03y.]